Rechtsprechung
   BFH, 18.03.2010 - V R 12/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5175
BFH, 18.03.2010 - V R 12/09 (https://dejure.org/2010,5175)
BFH, Entscheidung vom 18.03.2010 - V R 12/09 (https://dejure.org/2010,5175)
BFH, Entscheidung vom 18. März 2010 - V R 12/09 (https://dejure.org/2010,5175)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5175) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten - Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss - Prüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde Zwecke - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • openjur.de

    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten; Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss; Prüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde Zwecke; Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b, UStG § 10 Abs 1 S 3, FGO § 118 Abs 2, FGO § 94, ZPO § 160
    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten - Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss - Prüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde Zwecke - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • Bundesfinanzhof

    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten - Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss - Prüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde Zwecke - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b UStG 1993, § 10 Abs 1 S 3 UStG 1993, § 118 Abs 2 FGO, § 94 FGO, § 160 ZPO
    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten - Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss - Prüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde Zwecke - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • rewis.io

    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten - Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss - Prüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde Zwecke - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten - Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss - Prüfung unentgeltlicher Leistungen eines Vereins für unternehmensfremde Zwecke - Beweiskraft des Sitzungsprotokolls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Kein Eigenverbrauch bei Zahlung eines Dritten

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss; keine Eigenverbrauch, wenn der Unternehmer für die unentgeltliche Leistungserbringung ein als Zuschuss bezeichnetes Entgelt erhält

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.11.2008 - V R 8/07

    Zahlung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund eines

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    Wenn nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 2008 V R 8/07 (BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397) in einem vergleichbaren Fall die Erbringung von Medienleistungen an die Landeskirche eine steuerbare Leistung sei, könne die Ausführung der entsprechenden Leistungen nicht als unternehmensfremd der Eigenverbrauchsbesteuerung unterliegen.

    Bei zutreffender Rechtsanwendung wären die Zuschüsse der X an den Kläger, die auf vertraglicher Grundlage für die Erbringung von Presseleistungen erbracht worden seien, entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397 als Entgelt für eine Leistung zu besteuern gewesen.

    Das FG-Urteil enthält keine Feststellungen zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen dieser Zahlungen, die die Beurteilung der Frage erlauben, ob diese in unmittelbarem Zusammenhang zu den streitigen Leistungen des Klägers (Überlassung des Pressedienstes an "Institutionen der X") stehen und ob sie --wenn die vom FG nicht näher konkretisiert als "Institutionen der X" bezeichneten Empfänger nicht mit der zahlenden X identisch sind-- als Zahlung eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) zum Entgelt für die betreffende Leistung gehören oder ob es sich bei den Zahlungen um nicht steuerbare Zuschüsse handelt, die lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen und nicht Gegenwert für eine hinreichend konkretisierbare wirtschaftliche Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sind (zur Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss vgl. BFH-Urteile vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFH/NV 2009, 2073; in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, mit zustimmender Anmerkung Kaufmann/Schmitz-Herscheidt, Betriebs-Berater 2009, 938; a.A. Lippross, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 781; BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Sechste

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    Hat der Kläger die streitigen Leistungen nicht gegen Entgelt erbracht, wird das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union --EuGH-- (Urteile vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, DStR 2009, 369 Rdnrn. 32 ff.; vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Umsatzsteuer-Rundschau 2008, 344 Tz. 28 ff.) zu prüfen haben, ob der Kläger Leistungen unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbracht hat, wofür auf den Satzungszweck des Klägers abzustellen ist.

    Ist dies der Fall, kann es somit weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (EuGH-Urteil VNLTO in DStR 2009, 369 Rdnr. 28).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    Hat der Kläger die streitigen Leistungen nicht gegen Entgelt erbracht, wird das FG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union --EuGH-- (Urteile vom 12. Februar 2009 C-515/07, VNLTO, DStR 2009, 369 Rdnrn. 32 ff.; vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Umsatzsteuer-Rundschau 2008, 344 Tz. 28 ff.) zu prüfen haben, ob der Kläger Leistungen unentgeltlich für unternehmensfremde Zwecke erbracht hat, wofür auf den Satzungszweck des Klägers abzustellen ist.
  • BFH, 08.11.2007 - V R 20/05

    Umsatzsteuerpflicht kommunaler Zuschüsse für Investitionen im Abwasserbereich -

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    Das FG-Urteil enthält keine Feststellungen zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen dieser Zahlungen, die die Beurteilung der Frage erlauben, ob diese in unmittelbarem Zusammenhang zu den streitigen Leistungen des Klägers (Überlassung des Pressedienstes an "Institutionen der X") stehen und ob sie --wenn die vom FG nicht näher konkretisiert als "Institutionen der X" bezeichneten Empfänger nicht mit der zahlenden X identisch sind-- als Zahlung eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) zum Entgelt für die betreffende Leistung gehören oder ob es sich bei den Zahlungen um nicht steuerbare Zuschüsse handelt, die lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen und nicht Gegenwert für eine hinreichend konkretisierbare wirtschaftliche Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sind (zur Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss vgl. BFH-Urteile vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFH/NV 2009, 2073; in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, mit zustimmender Anmerkung Kaufmann/Schmitz-Herscheidt, Betriebs-Berater 2009, 938; a.A. Lippross, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 781; BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    Das FG-Urteil enthält keine Feststellungen zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen dieser Zahlungen, die die Beurteilung der Frage erlauben, ob diese in unmittelbarem Zusammenhang zu den streitigen Leistungen des Klägers (Überlassung des Pressedienstes an "Institutionen der X") stehen und ob sie --wenn die vom FG nicht näher konkretisiert als "Institutionen der X" bezeichneten Empfänger nicht mit der zahlenden X identisch sind-- als Zahlung eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) zum Entgelt für die betreffende Leistung gehören oder ob es sich bei den Zahlungen um nicht steuerbare Zuschüsse handelt, die lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen und nicht Gegenwert für eine hinreichend konkretisierbare wirtschaftliche Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sind (zur Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss vgl. BFH-Urteile vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFH/NV 2009, 2073; in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, mit zustimmender Anmerkung Kaufmann/Schmitz-Herscheidt, Betriebs-Berater 2009, 938; a.A. Lippross, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 781; BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2006 - V R 9/04

    Verwendung von Leistungsbezügen zur Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    Das FG-Urteil enthält keine Feststellungen zu den rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen dieser Zahlungen, die die Beurteilung der Frage erlauben, ob diese in unmittelbarem Zusammenhang zu den streitigen Leistungen des Klägers (Überlassung des Pressedienstes an "Institutionen der X") stehen und ob sie --wenn die vom FG nicht näher konkretisiert als "Institutionen der X" bezeichneten Empfänger nicht mit der zahlenden X identisch sind-- als Zahlung eines Dritten (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) zum Entgelt für die betreffende Leistung gehören oder ob es sich bei den Zahlungen um nicht steuerbare Zuschüsse handelt, die lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen dienen und nicht Gegenwert für eine hinreichend konkretisierbare wirtschaftliche Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sind (zur Abgrenzung zwischen Entgelt und nicht steuerbarem Zuschuss vgl. BFH-Urteile vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFH/NV 2009, 2073; in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, mit zustimmender Anmerkung Kaufmann/Schmitz-Herscheidt, Betriebs-Berater 2009, 938; a.A. Lippross, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 781; BFH-Urteile vom 8. November 2007 V R 20/05, BFHE 219, 403, BStBl II 2009, 483; vom 9. November 2006 V R 9/04, BFHE 215, 372, BStBl II 2007, 285, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 13.05.2009 - XI R 75/07

    Kontaktlisten als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    Die Ausführungen des Klägers im Revisionsverfahren ("Druckschrift") legen nahe, dass es sich nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 13. Mai 2009 XI R 75/07 (BFHE 226, 161, BStBl II 2009, 865) um Lieferungen handelt.
  • BFH, 18.06.1993 - VI R 67/90

    Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "Nettolohnvereinbarung" und die

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    b) Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls, das zu den der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG gehört (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 VI R 67/90, BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182; vom 5. Mai 1976 I R 121/74, BFHE 119, 59, BStBl II 1976, 541), hat der Kläger seine Leistungen finanziert u.a. durch "Zuschüsse" der X, auf deren Zusammenhang mit den streitigen Leistungen auch der Kläger hinweist.
  • BFH, 05.05.1976 - I R 121/74

    Kaufvertrag - Übergabe der Sache - Aktivierung des Anspruchs auf Gegenleistung -

    Auszug aus BFH, 18.03.2010 - V R 12/09
    b) Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls, das zu den der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) des FG gehört (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 VI R 67/90, BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182; vom 5. Mai 1976 I R 121/74, BFHE 119, 59, BStBl II 1976, 541), hat der Kläger seine Leistungen finanziert u.a. durch "Zuschüsse" der X, auf deren Zusammenhang mit den streitigen Leistungen auch der Kläger hinweist.
  • BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18

    Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit;

    Die Vorentscheidung ist auch deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen, damit es dies nachholen kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 18.03.2010 - V R 12/09, BFH/NV 2010, 1500, Rz 14).
  • FG Hessen, 10.12.2009 - 6 K 4389/03

    Mindestbemessungsgrundlage bei Pensionsleistungen eines Gewerkschaftsheimes

    Der BFH hat auf Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen, die unter dem Aktenzeichen V R 12/09 beim BFH anhängig ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht